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Informationszugang

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Kosten für die Auskunftserteilung sind in der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) geregelt.

Informationsregister

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt